Alles was Recht ist
Katzen und "Schäden" die sie anrichten bzw. Kosten die sie verursachen.
Wer kennt sie nicht - die Geschichten über zerkratzten Lack an Nachbars Auto
oder die zerkratzte Haustüre und den leergefischten Koi-Teich.
Für all das soll der eigene Stubentiger verantworlich sein.
Sogar - so unverständlich dies für uns Katzenliebhaber auch ist -
ist der Halter einer überfahrenen Katze für den Schaden
der dadurch am Auto entstanden ist haftbar zu machen.
Aber wer zahlt für den Schaden?
Der Schaden muss dem Tier "eindeutig zuzurordnen sein".
Nur weil die Katze gerne auf dem Auto des Nachbarn liegt
ist es noch nicht gesagt, dass auch die Lackkratzer von ihr sind.
Die meisten Privaten Haftplicht Versicherungen schließen
"Kleintiere" (dazu gehören Katzen, Hasen usw. - aber KEINE Hunde) ein.
Es ist also meist nicht notwendig eine Tierhalterhaftplich abzuschließen.
Ob und in welchem Umfang Schäden durch eigene Haftpflicht abgedeckt sind
kann man bei seiner Versicherung erfragen bzw. in den Versicherungsbedingungen nachlesen.
Manchmal ist ein "Zusatzbeitrag" zur Standardpolice nötig.
Die Haftplichtversicherung ist nicht nur da um Schäden zu begleichen
sondern auch um unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Sie übernimmt in einem Schadensfall also fast die Position eines Rechtsanwalts für den Versicherten ein.
Man sollte JEDEN Schaden, der gegen einen geltend gemacht wird unverzüglich seiner Haftpfichtversicherung melden.
Dass die Angaben, die man dabei macht der Wahrheit entsprechen müssen versteht sich von selbst.
Katzenhaltung in Mietwohnungen
Die Katzenhaltung ist grundsätzlich gestattet (außer wenn dies aus sachlichen Gründen untersagt werden kann),
wenn im Mietvertrag keine Klausel zur Tierhaltung steht.
Die Generalklausel dass "Tierhaltung grundsätzlich verboten ist"
bzw. die Haltung von Kleintieren untersagt wurde vom
AG Konstanz, Urteil vom 26.04.2007, Az. 4 C 62/07 für unwirksam erklärt.
Ist jedoch die Haltung von Kleintieren ausdrücklich zugelassen
muss der Mieter mit dem Vermieter eine Vereinbarung
über die Haltung von Katzen in der Mietwohnung treffen,
da vom Gericht nicht festgelegt wurde ob Katzen zu den Kleintieren zählen.
Auch ein pauschales Verbot der Katzenhaltung ist unwirksam
Der Vermieter muss diese Verbot stichhaltig begründen.
So Urteilte das AG Köln (13.07.1995, Az.: 222 C 15/95, JW-RR 1995, 1416)
dass die Klausel "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten"
unwirksam sei, da die Haltung von Hunden und Katzen
in Mietwohnungen dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen sei.
Selbst wenn nach allen Klauseln und Umständen die Haltung von Katzen tatächlich
rechtswirksam untersagt ist so ist die Haltun von Haustieren zu dulden die einem
thrapeutischen Zweck dienen.
Landgericht Berlin, Az.: 64 S 447/93
Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 731/93
Viele weitere Urteile mit den entsprechenden Aktenzeichen findet man z.B. HIER
- diese Seite ist zwar schon etwas älter
- aber dort sind die Urteile zum Teil wortwörtlich aufgeführt.
Wir können und dürfen hier natürlich keine rechtlichen Fragen klären.
Ansprechpartner ist dafür entweder die entsprechende Versicherung
ein Mieterverein oder ein Rechtsanwalt.